Prozess Text: Prozessbeobachter | Bild: #tt

«Basel 18» geht uns alle an

In Basel waren 18 Menschen angeklagt. Ihnen wurden verschiedene Straftaten in Mittäterschaft zugeordnet. Trotz der dünnen Beweislage verurteilt das Gericht 15 Menschen zu drakonischen Strafen. Ein Prozess, der sich gegen die ganze ausserparlamentarische Linke richtet.

Letzten Oktober fand in Basel der Prozess gegen 18 Personen statt, die im Zusammenhang mit Sachbeschädigungen und Auseinandersetzungen mit Polizeikräften an einer Kundgebung im Sommer 2016 angeklagt wurden. Am 25. Januar 2019 erfolgte die Urteilseröffnung, bei der 15 der 18 Personen zu horrenden Strafen verurteilt wurden. Nebst den absurden Strafen glänzte der Prozess auch mit weiteren Besonderheiten, welche alle politisch aktiven Menschen – nicht nur in Basel – mit Besorgnis erfüllen sollten. Die Basler Staatsanwaltschaft klagte alle 18 Personen wegen einer ganzen Reihe von Delikten an: Mehrfache qualifi zierte Sachbeschädigung, Angriff, einfache Körperverletzung, mehrfache versuchte Körperverletzung, mehrfache Störung des öffentlichen Verkehrs, mehrfacher Landfriedensbruch, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Verletzung der Verkehrsregeln und Verstoss gegen das Vermummungsverbot. Entsprechend harsch waren auch die Strafforderungen. Sie reichten von 22 Monaten bedingt mit 4 Jahren Probezeit bis zu 36 Monaten unbedingt.

Wegen banalen SMS vor Gericht

Was diesen Fall – nebst dem überrissenen Deliktkatalog und den drakonischen Strafforderungen – speziell macht: Die Staatsanwaltschaft konnte keiner Person konkrete Straftaten zuordnen. Stattdessen warf sie allen Angeschuldigten sämtliche begangenen Straftaten in sogenannter Mittäterschaft vor – jede*r habe also für alle begangenen Straftaten die volle Verantwortung zu tragen. Mit der ausgesprochen dünnen Beweislage endete es aber nicht. Von den 18 Angeklagten wurde nur eine Person relativ unmittelbar aus der sich auflösenden Kundgebung heraus verhaftet. Weitere zwölf wurden zwar noch am selben Abend in Basel kontrolliert und festgenommen, allerdings an unterschiedlichen Orten in der ungefähren Gegend der Demoroute. Von den restlichen fünf standen zwei vor Gericht, weil in der Umgebung der Demoroute Alltagsgegenstände – eine Mütze und eine PET-Flasche – mit ihren DNA-Spuren gefunden wurden. Die letzten drei Menschen standen nur deswegen vor Gericht, weil sie einer anderen angeklagten Person an diesem Tag eine SMS mit banalem Inhalt geschrieben hatten. Im Falle der letzten drei Personen fand dann auch das Strafgericht Basel-Stadt, dass die Beweislage hier definitiv zu dünn sei. Eigentlich hätte sie nicht einmal für eine Anklage gereicht. Diese Personen wurden im «Basler Fall» freigesprochen. Auch in einigen anderen Punkten kam das Gericht zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft ein bisschen über die Stränge geschlagen habe. Es erklärte einige wenige Beweismittel für nicht verwertbar und sprach alle Personen in den Punkten Angriff, versuchte Körperverletzung und Störung des öffentlichen Verkehrs frei, da es diese Punkte als nicht erfüllt ansah. In den zwei wichtigsten Punkten – der Frage nach der Beweiskraft von DNA-Spuren und der Konstruktion der Mittäterschaft – folgte das Gericht jedoch der Konstruktion der Staatsanwaltschaft. Die restlichen 15 Angeklagten wurden in allen verbleibenden Punkten schuldig gesprochen – wobei nur acht der 15 Personen auch wegen eines Verstosses gegen das Vermummungsverbot als schuldig befunden wurden. Auch bei den Strafforderungen folgte das Gericht weitgehend der Staatsanwaltschaft und verurteilte alle Personen zu Strafen zwischen 20 Monaten bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren bis zu 27 Monaten unbedingt. Insgesamt erhielten acht Personen bedingte, sechs Personen teilbedingte und eine Person unbedingte Strafen. Mit anderen Worten: sieben Menschen sollen für mehrere Monate ins Gefängnis gesteckt werden.

Wenn Landfriedensbruch nicht mehr reicht

Zwei Punkte sind aus juristischer Perspektive besonders hervorzuheben. Sie könnten drastische Konsequenzen hinsichtlich der Kriminalisierung linken Protestes haben. Dabei geht es einerseits darum, wie die Teilnahme an einer Kundgebung oder Aktion bewiesen werden kann und andererseits um das Konstrukt der Mittäterschaft. Gerade mit letzterem findet in Basel ein neues Ausmass der Repression Anwendung, welches die Überwälzung von Sachschäden und ähnlichen Kosten auf Einzelpersonen ermöglicht, ohne dass diesen deren Begehung tatsächlich nachgewiesen werden muss. Das ist ein wichtiger Unterschied zur exzessiven Verwendung und weitläufigen Verurteilung wegen Landfriedensbruches, wie sie ja – auch in Bern – bereits seit einiger Zeit gang und gäbe ist. Eine weitere Besonderheit der Mittäterschaft ist, dass es für diese keine gesetzliche Grundlage gibt. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Konstruktion aus der Gerichtspraxis, mit welcher im Falle arbeitsteilig durchgeführter Verbrechen – etwa wenn bei einem Bankraub eine Person die Angestellten bedroht und eine andere die Safes ausräumt – beide Personen für Raub bestraft werden können. Damit Mittäterschaft angewendet werden kann, müssen aber gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zwei Faktoren gegeben sein: Alle Beteiligten müssen willentlich und wissentlich bei der Ausübung mitmachen (Vorsatz) und den Personen muss jeweils eine konkrete und für die Durchführung massgebliche Beteiligung nachgewiesen werden können. Das Gericht in Basel hat nun die Teilnahme an der Kundgebung bereits als Beweis für den Vorsatz gewertet. Bei der Demo ging es gemäss Interpretation von Gericht und Staatsanwaltschaft explizit um die Zerstörung von Eigentum und nicht um eine politische Botschaft. Somit wusste nicht nur jede anwesende Person von der Begehung von Straftaten, sondern hiess diese durch ihre Anwesenheit – zumindest implizit – gut und trug sie aktiv mit. In der Folge wurde das reine Mitmachen an der Demo als konkreter und ausreichender Tatbeitrag gewertet, da – so wiederum die Argumentation des Gerichts – dadurch die kritische Masse erreicht werden konnte, welche die Durchführung der Straftaten erst ermöglichte und denjenigen, die etwa Scheiben einschlugen, Schutz in der Menge gewährt werden konnte. Der Gerichtspräsident betonte bei der Urteilsverkündung zwar mehrfach, dass sich diese Argumentation nicht allgemein auf Kundgebungen erweitern lasse. Dennoch zeigt das Urteil eine Logik auf, welche auch für andere Formen politischen Protestes weitgehende Folgen haben könnte. Im schlimmsten Fall führt es bei zukünftigen Demos dazu, dass die blosse Teilnahme ausreicht, um für Sachbeschädigungen anderer zur Kasse gebeten zu werden. Das Spaltungspotential innerhalb der ausserparlamentarischen Linken hinsichtlich möglicher Aktionsformen ist immens. Und sicherlich auch nicht ungewollt.

Direkter Angriff auf linke Strukturen

Machen wir uns nichts vor. Das Verfahren in Basel war in erster Linie ein Schauprozess gegen die radikale, ausserparlamentarische Linke – unabhängig davon, was die persönliche Haltung zur konkreten Aktionsform sein mag. Dies wurde sowohl während des Verfahrens, als auch bei der Urteilsbegründung mehrfach deutlich. Die Art und Weise, wie die angebliche Teilnahme der Beschuldigten begründet wurde, spricht Bände. So ist etwa in der Rechtsprechung, wie auch in der forensischen Forschung, unklar, wie viel Beweiskraft DNA-Spuren haben. Auch in der Frage, ob bei einem Mischprofi l (DNA-Spuren von mehreren Personen), die deutlichste Spur bedeutet, dass diese Person den Gegenstand zuletzt angefasst hat. Solche Unklarheiten bewogen das Bundesgericht, DNA-Spuren bloss als Indizien zu werten. Für das Basler Strafgericht war aber klar, dass eine in der Nähe gefundene PET-Flasche und eine Baseballmütze bewiesen, dass die fraglichen Personen diese als letzte verwendeten. Und sie sollen beweisen, dass diese Personen an der Kundgebung teilgenommen hatten. Bei den am Abend in Basel kontrollierten Personen stand für das Gericht die Teilnahme ebenfalls ausser Frage. In der Begründung wurden dazu wahlweise DNA-Spuren an Gegenständen, mitgeführten Kleidungsstücken, oder – wo solche Hinweise fehlten – die Beteiligung in der linken Szene, Vorstrafen oder was auch immer aufgeführt. Diese Argumentation zeigt klar, dass es um Gesinnungsjustiz ging. Es ging weniger darum, abzuklären, ob den Personen Straftaten nachgewiesen werden können. Ein pikantes Detail war eine ominöse Liste, welche einige Tage nach der fraglichen Demonstration bei einer Hausdurchsuchung gefunden wurde. Diese listete die Namen der sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Untersuchungshaft befindlichen Personen inklusive möglicher Anwält*innen auf. Dieses Zeichen der Solidarität – eine klassische Form der Antirep-Arbeit – verwendete das Gericht als Argument, dass die fraglichen Personen an der Kundgebung beteiligt waren. Schliesslich wurden sie doch im Nachhinein von anderen Menschen aus der Szene vermisst. Diese Argumentationsmuster sind eine Gefahr für verschiedene Formen politischer Aktivität und der Solidarität innerhalb der ausserparlamentarischen Linken. Darüber hinaus zeigen sie klar, dass es darum ging, Menschen aufgrund ihrer politischen Überzeugung und Aktivität in einem Schauprozess abzustrafen. Der Prozess in Basel sollte allen politisch aktiven Personen zu denken geben. Er zeigt einmal mehr, dass wir alle betroffen sind, auch wenn es Einzelne trifft. Repression kann dementsprechend nur gemeinsam bekämpft werden.